Unsere Satzung


§ 1 – Allgemeines
  
1.
Der Verein hat den Namen "Woogsfreunde – Bürgeraktion zum Schutz des Naturbadesees"


2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Pflege des Darmstädter Großen Woogs als umweltgerechten und denkmalgeschützten Naturbadesee. 



Dies soll insbesondere durch Initiativen geschehen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Naturbadesees und seiner Zuflüsse, der denkmalgerechten Erhaltung und Sanierung des Gesamtensembles "Großer Woog" einschließlich der Gebäude, dem Schutz und der Ergänzung der Bepflanzungen im Ufer- und Besucherbereich des Naturbadesees und dem schonenden Gebrauch des Sees zum Schwimmen und Baden durch die Bevölkerung dienen. 



Aufgabe des Vereins ist es auch, entsprechende Vorschläge gegenüber städtischen Gremien und Behörden sowie gegenüber anderen Institutionen zu unterbreiten, die Öffentlichkeit über die Medien für die Erhaltung und Pflege des Großen Woogs als umweltgerechten und denkmalgeschützen Naturbadesee zu interessieren sowie natürliche und juristische Peronen zu einem Engagement für den Woog zu bewegen.
 

3.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 

4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
 

5.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


6. 
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt zwecks Verwendung für die Erhaltung und Pflege des Darmstädter Großen Woogs als Naturbadesee.

 


§ 2 – Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1.
Sitz des Vereins ist Darmstadt.
 

2.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 3 – Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung
  
1.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Auch korporative Mitgliedschaft ist möglich.
 

2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit ein Eurocent pro Tag, also EUR 3,65 pro Jahr. 



Mitglieder, die länger als zwei Jahre mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
 

3.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.


4.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere die bewusste Schädigung der Interessen des Vereins zu sehen.
 

5.
Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann zur Verfahrensvereinfachung bis auf Widerruf beschließen, alle eingehenden Beitrittserklärungen automatisch als vom Vorstand genehmigt zu betrachten.
 

6.
Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 

7.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vorstandsbeirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.


8.
Die Mitglieder sind gehalten, dem Vorstand alle Änderungen Ihrer Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummern, E-mail-Adresse) mitzuteilen. Mitglieder, die unter den von Ihnen angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen.


 
§ 4 – Organe des Vereins


1. Der Vorstand.
2. Der Vorstandsbeirat.
3. Die Mitgliederversammlung.

 


§ 5 – Der Vorstand


1.
Der Vorstand besteht aus



a) dem oder der Vorsitzenden


b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden


c) dem Schriftführer oder der Schriftführerin


d) dem Kassenwart oder der Kassenwartin


e) dem stellvertretenden Kassenwart oder der stellvertretenden Kassenwartin
 

2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


3.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit und für die betreffende Position ein anderes Vereinsmitglied vom Vorstand nachgewählt werden. Die Regelung gilt für höchsten zwei Nachzuwählende. Sofern bei der Nachwahl die restliche Amtszeit mehr als zwölf Monate beträgt, bedarf die Nachwahl der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 

4.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
 

5.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder bei dessen oder deren Verhinderung von einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.



In eiligen Angelegenheiten, können Beschlüsse auch im telefonischen oder schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren einverstanden erklären und die Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst werden.
 

6.
Der Kassenwart oder die Kassenwartin verwaltet die Vereinskasse und 
-konten und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
 

7.
Der Verein wird von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.



Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts oder der Kassenwartin (bei dessen oder deren Verhinderung der Unterschrift des stellvertretenden Kassenwarts oder der stellvertretenden Kassenwartin) sowie der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds.

 


§ 6 – Der Vorstandsbeirat


1.
Der Vorstandsbeirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


2.
Der Vorstandsbeirat berät und unterstützt den Vorstand.


3.
Dem Vorstandsbeirat gehören bis zu acht Vereinsmitglieder an.

Der Vorstand kann den einzelnen Beiratsmitgliedern besondere Aufgaben zuweisen. 


4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandsbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein anderes Vereinsmitglied vom Vorstand nachgewählt werden.


5.
Der Vorstandsbeirat kann zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden und auf Wunsch des Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen stimmberechtigt sein.


6.
Der Vorstandsbeirat kann um Persönlichkeiten ergänzt werden, die den Vorstand in wissenschaftlichen oder kulturellen Fragen ohne Stimmrecht und, ohne Mitglied des Vereins zu sein, beraten.



 
§ 7 -  Mitgliederversammlung
  

1.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich, jährlich mindestens einmal mit vierwöchiger Frist durch den Vorstand einzuladen.


2. 
Der Vorstand kann auch jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


3.
Der Versand der Einladungen an die Mitglieder geschieht in der Regel auf elektronischem Weg (per E-mail). Mitglieder, die für die elektronische Übermittlung keine Adresse angegeben haben, erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Post. Sonstige Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel nur auf elektronischem Weg.


4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 

5.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind



a) Wahl des Vorstands,



b) Wahl des Vorstandsbeirats,



c) Wahl von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, 



auf die Dauer von zwei Jahren,



d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung



e) Ernennung von Ehrenmitgliedern



f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen



g) Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellte Anträge. 




§ 8 - Datenschutz

1.
Ausschließlich für Zwecke der Vereinsverwaltung und Mitgliederbetreuung werden unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) die folgenden personenbezogene Daten der Mitglieder erfasst, elektronisch gespeichert und verarbeitet:
 a) Name (Vor- und Zuname, ggf. Titel)
 b) Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort)
 c) Telefonnummern
 d) Fax-Nummer
 e) E-mail-Adresse
 f) Datum des Beitritts zum Verein
 g) ggf. Funktion im Verein
 h) an den Verein gezahlte Beiträge und Spenden.
 f) Bankverbindung, sofern das Mitglied dem Lastschrifteinzug zugestimmt hat.

2.
Zuständig für die Verarbeitung der Daten sind ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands, die von diesem bestimmt werden. Eine Beauftragung Dritter als Dienstleister für die Datenverarbeitung und -speicherung ist zulässig, bedarf aber der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der ggf. dafür beauftragte Dienstleister ist an die Datenschutzbestimmungen der Satzung der Woogsfreunde gebunden.


3.
Einblick in den Datenbestand erhalten nur die Mitglieder des Vorstands sowie ggf. Dienstleister nach Nr. 2. 


4.
Einblick in eine Mitgliederliste, die nur die Namen enthält, kann jedes Mitglied auf Nachfrage erhalten. In den Mitgliederversammlungen darf über Eintritte und Austritte aus dem Verein (einschl. Todesfälle) mit Nennung der Namen berichtet werden.


5.
Die gespeicherten Daten sind vor unbefugtem Zugriff in angemessener Weise zu schützen.


6.
Die Nutzung der Daten für andere Zwecke als die Vereinsverwaltung und Mitgliederbetreuung ist untersagt. Ebenso untersagt ist die Weitergabe der Daten an Dritte, soweit es sich nicht um Dienstleister nach Nr. 2 handelt.


7.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten aus dem aktuellen Mitgliederverzeichnis gelöscht. Für vereinsinterne Archivzwecke kann der vorherige Datenbestand jedoch gespeichert bleiben. 


(Die Satzung in dieser Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2018 beschlossen.)



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